Passbild in Deutschland, Österreich und der Schweiz: die Unterschiede
Innerhalb Deutschlands wird das Passbild elektronisch übermittelt, wobei das Gesicht 70–80 % des Bildes einnehmen muss; ein Papierabzug in 45 × 35 mm wird im Ausland verwendet, falls die elektronische Erfassung durch die Behörde nicht möglich ist.

In diesem Artikel · 10 Abschnitte
- 01Der Unterschied: Wie drei Behörden das Format 35 × 45 mm messen
- 02Rechtliche Grundlage: § 16 und die Anlage 8 der Passverordnung
- 03Warum Passbilder in Deutschland, Österreich und der Schweiz abgelehnt werden
- 04Antragsverfahren: Elektronische Übermittlung in Deutschland und Papier im Ausland
- 05Ausnahmen für Kinder und Babys in den DACH-Ländern
- 06Details der schweizerischen und österreichischen Anforderungen
- 07Religiöse und medizinische Ausnahmen
- 08Gebühren und Kosten in Deutschland: § 27 PassV
- 09Fragen
- 10Offizielle Quellen
Das Wichtigste
5 Punkte- Für den deutschen Reisepass im Inland übermittelt der Fotograf das Bild elektronisch über einen sicheren Kanal.
- Ein Papierfoto im Format 45 × 35 mm wird im deutschen Verfahren im Ausland verwendet, wenn eine elektronische Erfassung nicht möglich ist; im Passregister wird dabei der Vermerk „nicht verifizierbar“ eingetragen.
- Die deutsche Behörde misst die Kopfgröße in Prozent (70–80 %), während die Schweiz eine Spanne von 29–34 mm vorgibt und Österreich maximal 36 mm.
- Die Gültigkeit des Fotos ist in Österreich auf 6 Monate begrenzt, in der Schweiz ist 1 Jahr zulässig, während das deutsche Gesetz keine genaue Frist nennt.
- In Deutschland beträgt der konsularische Zuschlag für einen regulären Reisepass 36 Euro, und das Expressverfahren erhöht die jeweilige Gebühr um 32 Euro.
Kurze Antwort
Innerhalb des Landes erstellt der Fotograf für den deutschen Reisepass eine elektronische Datei und übermittelt sie über einen sicheren digitalen Kanal an das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde. Bei der Antragstellung im Ausland kann ein randloser Papierabzug im Format 45 × 35 mm vorgelegt werden, falls die elektronische Erfassung durch die Geräte der Behörde nicht möglich ist. Die deutsche Passverordnung (PassV) regelt die Kopfgröße in Prozent: Das Gesicht muss 70 bis 80 % der Bildhöhe einnehmen. Hier zeigt sich beim Passbild für Österreich und die Schweiz der Unterschied: Diese Länder legen ihre Rahmen in genauen Millimetern fest.
Der Unterschied: Wie drei Behörden das Format 35 × 45 mm messen
Das Problem liegt darin, dass die Behörden in Deutschland, Österreich und der Schweiz dasselbe Basisrechteck auf drei verschiedene Arten messen.
Deutschland legt gemäß Anlage 8 zu § 16 Abs. 2 der Passverordnung (PassV) die Kopfgröße in Prozent fest. Österreich definiert eine Obergrenze in Millimetern und den Pupillenabstand. In der Schweiz muss die Gesichtshöhe zwischen 29 und 34 mm betragen.
| Parameter | Deutschland (PassV / Anlage 8) | Österreich (BMI / oesterreich.gv.at) | Schweiz (fedpol) |
|---|---|---|---|
| Bildgröße | 45 × 35 mm, Hochformat, randlos – nur für im Ausland beantragte Pässe, falls die elektronische Erfassung durch die Behörde nicht möglich ist | 35 × 45 mm | 35 × 45 mm (ohne Rand) |
| Gesichtshöhe (Erwachsene) | 70–80 % der Bildhöhe | Etwa 2/3 des Bildes, maximal 36 mm | Zwischen 29 und 34 mm |
| Alter des Fotos | Muss „aktuell“ sein | Nicht älter als 6 Monate | Nicht älter als 1 Jahr |
| Farbe | Digitale Fotos müssen farbig sein | Zwingend in Farbe | Schwarz-weiß oder farbig |
| Hintergrund | Einfarbig, ohne Schatten, kontrastreich | Einfarbig hell (idealerweise grau) | Einheitlich neutral, ohne Schatten |
DeutschlandDeutscher Reisepass · Anforderungen
DeutschlandPersonalausweis · Anforderungen
ÖsterreichReisepass · Anforderungen
SchweizReisepass · Anforderungen
In unserer Datenbank mit 241 Dokumentenprofilen weltweit legen 229 eine spezifische Bildgröße fest, und sie nutzen 17 verschiedene physische Formate. Davon ist das Format 35 × 45 mm am häufigsten (148 Profile). Die Übereinstimmung der äußeren Papiermaße bedeutet jedoch nicht, dass auch die biometrischen Parameter übereinstimmen.
Rechtliche Grundlage: § 16 und die Anlage 8 der Passverordnung
Die Anforderungen an deutsche Passbilder sind im Bundesrecht verankert – in der Passverordnung (PassV), insbesondere in § 16 „Lichtbild“ und der Anlage 8, die als Passbildschablone in Deutschland dient. Die aktuelle Fassung ist in BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10 festgehalten.
Prozentuales Verhältnis statt Lineal
Anlage 8 besagt: „Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende... Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.“ Beide Gesichtshälften müssen deutlich erkennbar sein.
§ 16 verweist auf die Technische Richtlinie BSI TR-03121 in der jeweils geltenden Fassung; deren Inhalt wurde in diesem Dossier nicht geprüft.
Anforderungen an Hintergrund und Ausleuchtung
Das deutsche Gesetz schreibt vor, dass der Hintergrund einfarbig und schattenfrei sein muss und einen deutlichen Kontrast zu Gesicht und Haaren bilden muss. Im Gegensatz zu den österreichischen Regeln nennt die deutsche Norm keinen bestimmten Farbton (wie z. B. Grau). In unserer Datenbank verlangen 53 von 241 weltweiten Profilen einen weißen Hintergrund, 23 nennen einen spezifischen Farbton (Hellgrau oder Creme), und der Rest verlangt, ähnlich wie Deutschland, einen hellen Hintergrund ohne Angabe einer konkreten Farbe.
Zudem müssen die Farben auf dem deutschen Bild, insbesondere der Hautton, naturgetreu wiedergegeben werden, und digitale Fotos müssen farbig sein.
Warum Passbilder in Deutschland, Österreich und der Schweiz abgelehnt werden
Betrachten wir die konkreten Unterschiede in den Regeln anhand der Formulierungen der Behörden selbst.
1. Diskrepanz zwischen Millimetern und Prozenten
Die Schweizer Spanne ist die engste der hier betrachteten drei Regelungen. Laut der Fotomustertafel des fedpol muss die Gesichtshöhe vom Kinn bis zum Scheitel minimal 29 mm und maximal 34 mm betragen. Österreich setzt eine Obergrenze – der Kopf darf nicht höher als 36 mm sein, als Richtwert gilt „etwa 2/3 des Bildes“. Deutschland operiert mit einem Bildanteil von 70–80 %.
2. Alter der Aufnahme
Die Gültigkeitsdauer der Fotos geht auseinander. Das staatliche Portal oesterreich.gv.at (Artikel aktualisiert am 05.02.2026) und das BMI Österreich fordern: „Das Foto darf nicht älter als 6 Monate sein“. Das Schweizer fedpol gibt an: „Das Foto darf nicht älter als 1 Jahr sein“. Der deutsche § 16 Abs. 1 sagt lediglich, es „muss aktuell sein“. In der Schweiz wird das Foto also für 1 Jahr akzeptiert, in Österreich für 6 Monate.
In unserer Datenbank von 241 Profilen legen nur 32 ein maximales Alter des Fotos fest (davon 30 Profile – 6 Monate, 2 Profile – 3 Monate). Die übrigen Behörden veröffentlichen dazu keine Vorgaben.
3. Farbe
Der österreichische Standard besagt: „Das Lichtbild muss in Farbe sein“. Die Schweiz lässt offiziell Schwarz-Weiß-Aufnahmen zu und weist darauf hin, dass das Foto im Schweizer Ausweis ohnehin schwarz-weiß sein wird. Die österreichischen Regeln verlangen zwingend ein farbiges Bild.
4. Struktur des Fotopapiers
Das österreichische BMI empfiehlt, Fotos auf hochwertigem, glänzendem und glattem Papier ohne Oberflächenstruktur mit hoher Druckauflösung einzureichen. In der Schweiz muss das Papier glatt sein (glänzend oder halbmatt), und es darf keine fühlbare Struktur aufweisen – das sogenannte Perl- oder Seidenraster ist unzulässig.
5. Retusche und Filter
Die deutsche Anlage 8 enthält eine Liste von Mängeln. Dort werden Retusche, Filter, Weichzeichner und eine zu geringe Auflösung ausdrücklich aufgeführt.
Antragsverfahren: Elektronische Übermittlung in Deutschland und Papier im Ausland
Wie das Foto zur Behörde gelangt, hängt davon ab, ob Sie sich in Deutschland oder in einer Auslandsvertretung befinden.
- Elektronische Erstellung im Inland. Wenn der Pass im Inland beantragt wird, kann der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 PassV die Aufnahme bei einem Dienstleister (Fotograf) beauftragen. Dieser Anbieter ist verpflichtet, das Bild elektronisch zu erstellen und an die Passbehörde (z.B. das Bürgeramt) zu übermitteln.
- Sichere Übermittlung. § 4 Abs. 2 bestimmt, dass die Übermittlung über ein sicheres Verfahren erfolgen muss: entweder über einen Cloud-Anbieter oder über ein zertifiziertes Aufnahmegerät, das direkt mit dem Netz der Passbehörde verbunden ist. Der Dienstleister überträgt das Bild auf elektronisch gesichertem Weg.
- Aufnahme in der Auslandsvertretung. Wird der Pass im Ausland beantragt (nach § 19 Abs. 2 des Passgesetzes), gilt § 16 Abs. 3. Es kann ein aktueller Papierabzug in der Größe 45 × 35 mm im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, falls die elektronische Erfassung durch die Geräte der Behörde nicht möglich ist.
- Eintrag des Vermerks über fehlende Verifizierbarkeit. Wenn im Ausland ein Papierabzug vorgelegt wurde, trägt die deutsche Behörde in das Passregister (in die Spalte der Lichtbild aufnehmenden Stelle) den Vermerk „nicht verifizierbar“ ein.
Sie können ein Bild vorbereiten, das allen Standards entspricht, wenn Sie sich entscheiden, Ihr biometrisches Passbild für Deutschland online über unseren Service zu erstellen.
Ausnahmen für Kinder und Babys in den DACH-Ländern
Die Standards für Kinder sind separat geregelt.
In Deutschland (Anlage 8) muss das Gesicht bei Kindern 50 bis 80 % der Bildhöhe einnehmen. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind Abweichungen zulässig. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind weitere Ausnahmen bei der Kopfhaltung, dem Gesichtsausdruck und der Sichtbarkeit der Augen erlaubt, das Bild muss jedoch frontal bleiben.
Das Schweizer fedpol legt eigene Millimetertoleranzen für Kinder fest: Bei Personen unter 11 Jahren muss die Gesichtshöhe vom Kinn bis zum Scheitel mindestens 23 mm betragen.
Details der schweizerischen und österreichischen Anforderungen
Wenn Sie Dokumente in Österreich oder in der Schweiz beantragen, müssen Sie deren spezifische Regeln beachten.
Österreich: Kontrast und Augenabstand
Das österreichische BMI gibt an, dass der Abstand zwischen den Pupillenzentren mindestens 8 mm beträgt, wobei 10 mm als optimal gelten. Die Haare (hohe Frisuren) dürfen über den Rand des Bildes hinausragen. Der Hintergrund muss einen ausreichenden Kontrast zu Gesicht und Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer.
Gleichzeitig nennen die österreichischen Quellen keine minimale Kopfhöhe, weisen aber darauf hin, dass das Foto den Kopf nicht verzerrt oder anderweitig verändert darstellen darf und die Proportionen nicht verändert werden dürfen (z. B. um den Kopf schmaler wirken zu lassen).
Anforderungen an das Passfoto für den Schweizer Pass: Haarvolumen und Verbote
In der schweizerischen Fotomustertafel ist die Regel für Personen mit voluminösen Frisuren verankert: Die Gesichtshöhe darf 29 mm nicht unterschreiten. Es ist wichtiger, das Gesicht in der richtigen Größe zu zeigen, als die gesamte Frisur. Die Haare dürfen ausnahmsweise über den Rand des Fotos hinausragen.
Der Gesichtsausdruck muss in der Schweiz neutral und der Mund geschlossen sein, ein freundlicher Gesichtsausdruck ist jedoch erlaubt. Zugleich verbieten die Schweizer Regeln Aufnahmen in Uniform und verlangen, dass auf dem Foto keine Pixelstruktur sichtbar ist.
Religiöse und medizinische Ausnahmen
In Deutschland (§ 16 Abs. 2) kann die Passbehörde eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen zulassen. Von den übrigen Anforderungen kann aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, abgewichen werden. Wenn eine Kopfbedeckung erlaubt ist, muss das Gesicht vom unteren Kinnrand bis zur Stirn sichtbar sein, und es dürfen keine Schatten darauf fallen.
Österreich lässt Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen zu. Abweichungen sind in jenen Fällen möglich, in denen der Entwicklungsstand der Person oder physische Besonderheiten es nicht anders zulassen.
In der Schweiz ist eine Kopfbedeckung prinzipiell verboten. Ausnahmen sind aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen möglich; das Gesicht muss vom unteren Kinnrand bis zum Haaransatz sichtbar sein.
Gebühren und Kosten in Deutschland: § 27 PassV
Die Ausstellung des Passes und die Anfertigung des Fotos sind mit Kosten verbunden, die in § 27 der Passverordnung aufgeschlüsselt sind. Wird das Lichtbild durch die Passbehörde gefertigt, werden zusätzlich zur Ausstellungsgebühr 6 Euro erhoben.
Die Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses nach § 27 Abs. 1 betragen:
- 70 Euro – für Personen ab 24 Jahren;
- 37,50 Euro – für Personen unter 24 Jahren;
- 26 Euro – für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses;
- 22 Euro – zusätzlich für einen Reisepass mit 48 Seiten;
- 32 Euro – zusätzlich für die Ausstellung im Expressverfahren;
- 15 Euro – für die Zustellung.
Wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Deutschlands im Ausland vorgenommen wird (§ 27 Abs. 3), kommt zur Gebühr für den regulären Reisepass ein Zuschlag von 36 Euro hinzu. Für einen vorläufigen Reisepass beträgt dieser Zuschlag 49 Euro und für Änderungen 20 Euro.
Auf den analysierten Seiten werden die Gebühren für den österreichischen und schweizerischen Pass nicht veröffentlicht.
09Fragen
6 Antworten01Kann ich ein österreichisches Passfoto im Format 35 × 45 mm für den deutschen Reisepass verwenden?
In Deutschland wird das Passbild im Inland elektronisch übermittelt, und das Gesicht muss 70–80 % des Bildes einnehmen. Beim Passbild in Österreich ist eine Kopfgröße von maximal 36 mm vorgeschrieben.
02Wie viel kostet ein Passfoto bei der deutschen Behörde?
Gemäß § 27 PassV werden 6 Euro zusätzlich zur Ausstellungsgebühr erhoben, wenn das Lichtbild durch die Passbehörde gefertigt wird.
03Wie lange ist ein biometrisches Passbild gültig?
In Österreich darf das Foto nicht älter als 6 Monate sein, in der Schweiz nicht älter als 1 Jahr. Die deutsche Passverordnung gibt lediglich an, dass das Foto „aktuell“ sein muss.
04Darf ich auf dem Passfoto lächeln?
In den Schweizer Regeln steht, dass der Mund geschlossen sein muss, aber ein freundlicher Gesichtsausdruck erlaubt ist. In Deutschland gelten für Kinder unter 6 Jahren Ausnahmen bezüglich der Kopfhaltung, des Gesichtsausdrucks und der Sichtbarkeit der Augen.
05Ist ein Schwarz-Weiß-Foto für den Schweizer Pass zulässig?
In der Schweiz sind Schwarz-Weiß-Aufnahmen zulässig, da sie im Pass ohnehin schwarz-weiß gedruckt werden. In Österreich muss das Foto zwingend farbig sein; für Deutschland gilt, dass digitale Fotos farbig sein müssen.
06Was passiert, wenn ich beim deutschen Konsulat ein Papierfoto einreiche?
Im Ausland ist dies zulässig, falls die elektronische Erfassung durch die Geräte der Behörde nicht möglich ist. In diesem Fall wird im Passregister der Vermerk „nicht verifizierbar“ eingetragen.
10Offizielle Quellen
- Anlage 8 zur Passverordnung (PassV) Deutschlands – Anforderungen an das Passbild
gesetze-im-internet.deabgerufen am - § 16 der Passverordnung (PassV) Deutschlands – „Lichtbild“
gesetze-im-internet.deabgerufen am - § 4 der Passverordnung (PassV) Deutschlands – Herstellung und Übermittlung des Lichtbildes
gesetze-im-internet.deabgerufen am - § 27 der Passverordnung (PassV) Deutschlands – „Gebühren“
gesetze-im-internet.deabgerufen am - Bundesministerium für Inneres (BMI) Österreich – „Passbild-Kriterien“
bmi.gv.atabgerufen am - oesterreich.gv.at – „Passbildkriterien“ (offizielles Portal)
oesterreich.gv.atabgerufen am - Fotomustertafel fedpol (Schweiz) – „Kriterien für die Annahme von Fotos“
fedpol.admin.chabgerufen am
Yevhen Kravchenko, Gründer von Anfas.Pro, betreut diesen Beitrag. Veröffentlicht am . Am mit amtlichen Quellen abgeglichen.
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